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AGB

1.   Anerkennung. Durch die Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehend aufgeführten Bedingungen und die Preise gemäß zugrundeliegendem Angebot an. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.   Mündliche Absprachen. Mündliche Absprachen mit unseren Angestellten bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firmenleitung.

3.   Ansatz der Bohrpunkte und Sägeschnitte. Die Bohrpunkte mit Angabe der Öffnungsdurchmesser und die Lage der Sägeschnitte sind vom Auftraggeber einzumessen. Für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte oder dem Nichteinmessen ergeben, trägt der Auftraggeber die volle Haftung.

4.   Gestellung von Wasser, Strom und Druckluft. Vom Auftraggeber sind Wasser und Energie in maximal 50 m Entfernung von der Arbeitsstelle für uns kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Unter Entfernung von der Arbeitsstelle ist nicht die direkte Verbindung (Luftlinie), sondern die für die Maschinenversorgungsleitungen kürzest technisch mög- liche Verbindung zur Versorgungsstelle gemeint. Gerüste sind in erforderlicher Menge und Größe für die Dauer der Arbeit vorzuhalten. Dabei sind entsprechend dem Auftrag folgende technische Daten zu gewährleisten:
Wasserdruck : 1 bar (an der Arbeitsstelle)
Elektr. Energie : 220 Volt/16 Ampere und 380 Volt/32 Ampere
Können Wasser, Energie und Gerüste vom Auftraggeber nicht gestellt werden, soll Schutt beseitigt oder Eisen entfernt werden, ist dieses rechtzeitig mitzuteilen, damit ein entsprechendes Angebot unterbreitet werden kann.

5.   Arbeitsunterbrechung und Wartezeiten. Die Auftragsdurchführung darf vom Auftraggeber nur nach vorheriger, rechtzeitiger Vereinbarung mit der Betriebsleitung unterbrochen werden, andernfalls werden die Stundensätze entsprechend unserer Richtsätze berechnet. Dies gilt ebenfalls für die Unterbrechung von Umbauten und Rüstungen sowie bauseitiges Nichtbeachten der Unfallvorschriften.
Können wir durch Umstände, welche der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht mit der Arbeit beginnen, so werden ebenfalls die aufgeführten Stundensätze berechnet. Dies gilt auch, wenn durch nicht rechtzeitiges Anzeichnen der Bohrpunkte und Sägeschnitte oder durch falsche Angabe der Bohrlochdurchmesser Wartezeiten entstehen sollten.

6.   Baustellenverkehr. Alle Angebote und Preise basieren darauf, daß unsere Fahrzeuge die Baustellen frei befahren können. Ist dies im Einzelfall nicht erlaubt oder nicht möglich, sind wir berechtigt, den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

7.   Sondergenehmigungen. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten rechtzeitig alle für die Durchführung der Dienstleistungen erforderlichen Sondergenehmigungen einzuholen.

8.   Durch chemische, thermische oder radioaktive Einwirkung ganz oder teilweise unbrauchbar gewordene Geräte oder Werkzeuge sind vom Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen bzw. durch Zeitmiete bis zur Wiedergestellung abzugelten.

9.   Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage der unterzeichneten bzw. zur Unterzeichnung von uns vorgelegten Leistungsberichte. Bei Arbeiten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sind wir berechtigt, zu jedem Monatsschluß Teilrechnungen zu erstellen. Unsere Rechnungen werden sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit zu mindern. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat zu berechnen.

10.   Gewährleistung und Sicherheitsleistung. Eine über die Dauer der Abnahme hinausgehende Gewährleistung und eine Sicherheitsleistung sind - sinngemäß zu VOB, Teil A §§ 13 und 14 - ausdrücklich ausgeschlossen.

11.   Haftung. Eine Haftung für Wasserschäden kann von uns in keinem Fall übernommen werden; auch nicht, wenn diese vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden sollte, oder das Absaugen des Oberflächenwassers als Dienstleistung angeboten wird. Dieser Passus ist unabdingbar und kann durch keinerlei sonstige Auflagen oder Zusagen aufgehoben werden.
Höhere Gewalt und evtl. Schäden an Maschinen und Ausrüstungen, die während der Arbeit auftreten, berechtigen uns zur zeitweiligen Unterbrechung des Auftrages ohne Regreßanspruch des Auftraggebers. Termine halten wir soweit irgend möglich ein. Bei Überschreitung sind Schadenersatzansprüche jedoch ausgeschlossen.

12.   Vorbehalte. Ergibt sich nach Bohrbeginn, daß die vorgefundenen Verhältnisse nicht den Verhältnissen entsprechen, die dem Angebot zugrunde lagen, sind wir berechtigt, Nachforderungen zu stellen oder auch von dem Auftrag zurückzutreten.
Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum, gilt folgende Regelung: Für die Dauer von 3 Monaten ab Angebotsdatum gelten die angebotenen Preise als verbindlich. Danach sind wir berechtigt, bei Erhöhung unseres Lohntarifvertrages je % Tarifänderung der Lohngruppe 5 die Angebotspreise um 0,5% anzupassen. Bei Änderungen der Materialkosten, insbesondere der Diamantwerkzeuge, um mehr als 5% sind wir berechtigt, die Hälfte der Erhöhung dem Auftraggeber weiterzuberechnen.

13.   Gerichtsstand ist Barsbüttel.

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